Die Fischtierärzte melden sich zu Wort:
Wovon wir eigentlich leben und warum ein Tierarzt anders kalkulieren muß als andere Berufe!
Von Achim Bretzinger und Sandra Lechleiter, Fachtierärzte für Fische
Kaum
ein KLAN Mitglied hat eine Vorstellung davon, wie wir Tierärzte
eigentlich unsere Rechnungen machen und warum. Selbst die verwandten
medizinischen Berufe haben eine andere Beziehung zu Ihren Patienten und
deren Geld als wir. Das liegt daran, daß es für
Koi keine Krankenversicherungen gibt und folglich jeder Besuch und jede
Untersuchung unmittelbar zu einer Berechnung beim Tierhalter führt.
Nicht so bekannt ist die Tatsache, daß genau wie bei Zahnärzten und
Humanmedizinern auch bei uns Tierärzten der Gesetzgeber die Gebühren
vorschreibt und auch die Spielräume, innerhalb derer wir uns bewegen
dürfen! Das Regelwerk heißt GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) und ist
relativ kürzlich erst neu erschienen (am 28. Juli 1999). Ihr liegt ein
veröffentlichtes Gesetz zugrunde, das für jeden Bürger zugänglich ist.
Die
GOT regelt darin den Stundensatz, die Vergütung allgemeiner und
spezieller Untersuchungen (Leistungen), die Entschädigung für Wegegeld
und Reisekosten, die Entgelte für Arzneimittel und
Verbrauchsmaterialien und einiges mehr. Die Gebührenhöhe kann vom
einfachen bis dreifachen Satz festgelegt werden, je nach Schwierigkeit,
Zeitaufwand und auch dem Wert des Tieres (bitte denken Sie daran, wir
haben auch Patienten wie Goldfische, die nur ein paar Euro kosten!).
Was wir nicht dürfen: Der Einfache Satz darf nicht unterschritten
werden! Bei Nacht oder am Wochenende erbrachte Leistungen müssen mit
einem Zuschlag versehen werden. Es gibt übrigens eine Ausnahme: Wir
dürfen diese Gebühren dann unterschreiten, wenn ein schriftlicher
Betreuungsvertrag mit regelmäßigen Besuchen vereinbart wurde.
Für Beratung im Einzelfall auch schriftlich oder fernmündlich ist die Grundpauschale im einfachen Satz 5,62 Euro, wenn also darüber hinaus ausführlichere Gespräche notwendig werden, kann auf die Zeitgebühr nach dem einfachen Satz auf 12,78 Euro pro 15 Minuten aufgestockt werden.
Eingehende Beratung oder Anamneseerhebung (das ist die Erhebung der Vorgeschichte des Krankheitsfalles) hat einen Grundsatz von 15,34 Euro,
dazu kann bei ausführlicheren Gesprächen die Zeitpauschale wieder zum
Einsatz kommen, bzw. von vornherein verrechnet werden. Hinzu kommt
jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer.
einfache Satz ist übrigens für die Landwirtschaft und für Patienten mit
geringem Wert reserviert, üblich in den Kleintierpraxen ist der
zweifache Satz, bei wertvollen Patienten (z.B. Zucht- oder Rennpferde,
Zuchttiere allgemein) wird üblicherweise der dreifache Satz verrechnet
auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger Haftpflicht. Ahnen Sie etwas?
Eigentlich sind wir Fischtierärzte häufig gar nicht so teuer, wie wir
sein könnten. Und eigentlich müßten wir für jede telefonische Beratung
wenigstens den einfachen Satz verlangen. Vielleicht gibt dies dem einen
oder anderen Leser zu denken! Oder haben Sie noch nie eine Rechnung von
Ihrem Rechtsanwalt oder Arzt für telefonische Beratung bekommen, wenn
sie in Anspruch genommen wurde?